- Name
- IHK Foreign Skills Approval
- Sitz
- Nürnberg
- Zuständig für
- Die meisten IHK-Ausbildungsberufe bundesweit
Aufgaben
Die Industrie- und Handelskammern haben die Anerkennung ausländischer Abschlüsse in einer gemeinsamen Stelle gebündelt: der IHK FOSA in Nürnberg. Sie prüft die Gleichwertigkeit für die meisten IHK-Berufe, etwa Industriemechaniker, Mechatroniker, Zerspanungsmechaniker, Elektroniker für Betriebstechnik, Chemikant oder Fachkraft für Lagerlogistik.
Handwerksberufe laufen nicht über die IHK FOSA, sondern über die Handwerkskammern. Reglementierte Berufe gehen an die jeweiligen Landesbehörden.
Was für den Antrag gebraucht wird
Im beschleunigten Fachkräfteverfahren soll die Entscheidung in der Regel innerhalb von zwei Monaten fallen, sofern die Unterlagen vollständig sind.
- Abschlusszeugnis mit Fächer- und Stundenübersicht
- Nachweise der Berufserfahrung mit Tätigkeitsbeschreibung
- Übersetzungen ins Deutsche
- Angabe des deutschen Referenzberufs
Typischer Fehler
Die Fächerübersicht fehlt oder enthält nur Noten ohne Inhalte und Stunden. Dann kann die Stelle Inhalte nicht vergleichen und fordert nach. Bei indischen ITI-Abschlüssen helfen die offiziellen Lehrpläne der Trades, die öffentlich verfügbar sind.
Antrag aus Indien
Der Antrag bei der IHK FOSA kann vom Ausland aus gestellt werden. Bewerber aus Indien reichen die Unterlagen in der Regel digital ein; beglaubigte Kopien und Übersetzungen werden nach Vorgabe nachgereicht. Im beschleunigten Fachkräfteverfahren koordiniert die Ausländerbehörde den Antrag, was Rückfragen bündelt und die Bearbeitung beschleunigt.
Häufige Fragen
Ist die IHK FOSA auch für Handwerksberufe zuständig?
Nein, Handwerksberufe laufen über die Handwerkskammern.
Wie lange dauert das Verfahren?
Im beschleunigten Fachkräfteverfahren in der Regel bis zu zwei Monate, sonst abhängig von Unterlagen und Auslastung.
Kann der Antrag aus Indien gestellt werden?
Ja, der Antrag ist auch vom Ausland aus möglich.
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Gebühren, Gehaltsschwellen und Bearbeitungszeiten ändern sich regelmäßig. Maßgeblich sind das Aufenthaltsgesetz, die Beschäftigungsverordnung und die Auskunft der zuständigen Behörde. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.