- Maßstab
- Nebenbestimmung im Aufenthaltstitel
- Im Zweifel
- Vorher mit der Ausländerbehörde klären
- Arbeitsrecht
- Arbeitszeitgesetz gilt für alle Jobs zusammen
Was der Titel sagt
Ob eine Nebenbeschäftigung erlaubt ist, steht im Aufenthaltstitel. Manche Titel erlauben Erwerbstätigkeit allgemein, andere sind auf eine bestimmte Beschäftigung bezogen. Ist der Titel an die Hauptbeschäftigung gebunden, braucht ein zusätzlicher Job in der Regel eine Erlaubnis der Ausländerbehörde.
Für bestimmte Titel gibt es feste Regeln: Wer mit der Chancenkarte zur Arbeitssuche da ist, darf bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten; Auszubildende dürfen grundsätzlich eine Nebenbeschäftigung im gleichen Umfang ausüben.
Was Arbeitgeber wissen sollten
Arbeitgeber dürfen Nebentätigkeiten nicht pauschal verbieten, können aber Anzeigepflichten vereinbaren und Tätigkeiten untersagen, die berechtigte Interessen des Betriebs beeinträchtigen.
- Ein Nebenjob ohne Erlaubnis kann den Aufenthaltstitel gefährden
- Das Arbeitszeitgesetz gilt für alle Beschäftigungen zusammen
- Nebentätigkeiten können vertraglich anzeigepflichtig sein
- Ruhezeiten zwischen Schichten müssen eingehalten werden
Was dahinter steckt
Der Wunsch nach einem Nebenjob ist oft ein Signal: Die Fachkraft unterstützt Familie in Indien oder hat Schulden aus der Anreise. Ein offenes Gespräch darüber kann zeigen, ob es ein Problem gibt, das sich anders lösen lässt — etwa durch Überstunden im eigenen Betrieb, eine Höhergruppierung oder Hilfe bei günstigen Überweisungen.
Selbstständige Nebentätigkeit
Eine selbstständige Nebentätigkeit, etwa ein kleines Gewerbe, ist vom Aufenthaltstitel als Fachkraft meist nicht gedeckt und braucht eine eigene Erlaubnis.
Häufige Fragen
Darf eine Fachkraft einen Minijob haben?
Nur wenn der Aufenthaltstitel das erlaubt. Im Zweifel vorher die Ausländerbehörde fragen.
Dürfen Azubis nebenbei arbeiten?
Grundsätzlich bis zu 20 Stunden pro Woche, im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes.
Kann der Arbeitgeber Nebenjobs verbieten?
Nicht pauschal, aber Anzeigepflichten vereinbaren und Tätigkeiten untersagen, die betriebliche Interessen beeinträchtigen.
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Gebühren, Gehaltsschwellen und Bearbeitungszeiten ändern sich regelmäßig. Maßgeblich sind das Aufenthaltsgesetz, die Beschäftigungsverordnung und die Auskunft der zuständigen Behörde. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.